EnEV Energieausweis seit 2013 Pflicht
Waren Eigentümer von Häusern oder Wohnungen bisher nur dazu angehalten einen Energieausweis bei Verkauf oder Neuvermietung auf Aufforderung vorzulegen, müssen sie diesen nun quasi vorrätig haben, um ihn unaufgefordert dem Käufer oder Neumieter vorlegen zu können. Kommt es dann zu Verkauf oder Vermietung, bekommen Käufer, beziehungsweise Mieter, ein Exemplar ausgehändigt. Eigentümer, die ihre Immobilie selbst bewohnen und weder verkaufen noch neu vermieten wollen, brauchen den Ausweis nach wie vor nicht.
Kauf- oder Mietinteressenten soll die Energieausweis Pflicht helfen, den Energieverbrauch der Immobilie realistisch einschätzen und vergleichen zu können. Nach wie vor sind dabei beide Varianten des Energieausweises, also sowohl der Verbrauchs- als auch der Bedarfsausweis, erlaubt. Ausstellen dürfen den Energiepass nur qualifizierte Energieberater.
Kann der Eigentümer keinen Ausweis vorlegen, kann es mit einem Bußgeld von bis zu 15.000 Euro sehr teuer werden.
Grundsätzlich muss ein Energiebedarfsausweis bei der Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Gebäuden ausgestellt werden. Gemäß Energieeinsparverordnung EnEV 2009 §16 Abs. 2 muss bereits jetzt einem potenziellen Käufer, Mieter, Pächter oder Leasingnehmer eines bebauten Grundstücks, Wohnungs- oder Teileigentums auf Verlangen unverzüglich ein Energieausweis zugänglich gemacht werden. Ausgenommen von dieser Energiepasspflicht sind nur kleine Gebäude und Baudenkmäler (§ 16 Abs. 4 EnEV). Wird ein Gebäude gemischt als Wohn- und Nichtwohngebäude genutzt, so kann ein Energieausweis auch für Gebäudeteile ausgestellt werden (EnEV 2009 §22).